OFD Hannover - S 7104 - 141 - StO 172

Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Privathaushaltsbereich

Zum ist das EEG, BGBl 2000 I S. 305, in Kraft getreten, mittlerweile abgelöst durch das EEG vom , BGBl 2004 I S. 1918. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis – abhängig von der Art der Energiequelle – abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jeweiligen Netzbetreiber einkaufen.

Es wurden daher regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln. Ein rückwärtslaufender Zähler, mit dem der von der Anlage erzeugte Strom mit dem für den privaten Verbrauch bezogenen Strom saldiert wird, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zulässig.

Aus eichrechtlicher Sicht ist jedoch bei kleinen Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW ein rückwärtslaufender Zähler (sogenannte saldierende Messung) nicht zu beanstanden. Umsatzsteuerlich ist die Verwendung eines einfachen geeichten, saldierenden Stromzählers nur dann unbedenklich, wenn für die Einspeisung aus der Anlage und den Bezug von Strom vom Netzbetreiber zwei getrennte Stromkreise vorliegen. In dem Fall liegen getrennte Zähler für Einspeisung und privaten Bezug vor. Auf der Bezugsseite des Zählers der Anlage kann allenfalls Strom vom Netzbetreiber für den Betrieb der Anlage selbst bezogen werden. Sollte dies einmal der Fall sein, steht dem Anlagenbetreiber für diesen der Vorsteuerabzug zu. Da die Bezugsmenge darüber hinaus in dem Fall (wenn überhaupt vorhanden) sehr gering sein dürfte, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, die Verwendung eines einfachen, geeichten saldierenden Zählers zuzulassen.

Eine private Verwendung des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist bei der Gestaltung technisch ebenso ausgeschlossen wie eine umsatzsteuerlich nicht zulässige Saldierung von privat bezogenem Strom und eingespeistem Strom.

Bezüglich der Beurteilung der Unternehmereigenschaft weist die OFD auf das (BStBl 2001 I S. 1012), sowie auf Abschnitt 18 Abs. 4 UStR 2005 hin.

Die dort genannten Grundsätze gelten nur für solche Stromgewinnungsanlagen, die im Hinblick auf das EEG errichtet worden sind. Für sogenannte Altanlagen gelten weiterhin die Grundsätze des Abschnitt 18 Abs. 2 Satz 14 und 15 UStR 2000. Wurde solch eine Altanlage auf die Einspeisebedingungen des EEG umgestellt, wurde sie damit in das (neu gegründete) Unternehmen des Betreibers eingelegt. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage bleibt jedoch weiterhin unzulässig und kann auch nicht über § 15a UStG hergeleitet werden.

Ist der Betreiber der Stromgewinnungsanlage als Unternehmer anzuerkennen, so ist er berechtigt, die Anlage insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, weil sie ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Dem Betreiber steht dann unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der uneingeschränkte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb der Stromgewinnungsanlage zu, sofern die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung kommt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Folglich hat der Betreiber nicht die Möglichkeit, ein ansonsten nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht.

OFD Hannover v. - S 7104 - 141 - StO 172

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UR 2008 S. 353 Nr. 9
JAAAC-46681