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Überlassung privater Wohnräume an Gesellschafter-Geschäftsführer
Aufwendungen einer GmbH für die Vermietung einer Wohnung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit die Kostenmiete nach der II. BVO – ohne erhöhte AfA – zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags unterschritten wird. Als unterster Wert der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist dabei der in § 20 Abs. 2 Satz 2 b II. BVO vorgesehene Zinsfuß von 6,5 % zu berücksichtigen. Im Falle der verbilligten Überlassung eines Wirtschaftsguts tritt der für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung maßgebliche Mittelabfluss in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Nutzung überlassen und üblicherweise das Entgelt gezahlt wird.