BFH Beschluss v. - VII B 98/06

Ausübung des finanzbehördlichen Ermessens bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gesetze: FGO § 102; FGO § 115; AO § 284

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befand sich seit 1994 regelmäßig mit Steuerrückständen in der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beantragte wegen dieser und neu aufgelaufener Steuerrückstände in den Jahren 2000 und 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Nachdem die Klägerin die Rückstände beglichen hatte, wurden die eingeleiteten Insolvenzverfahren jeweils für erledigt erklärt.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden im Juni 2002 Feststellungen getroffen, nach denen weder ein privates Konto noch Verbringungsnachweise und Ausfuhrbescheinigungen vorhanden waren. Der Prüfungsbericht wies einen rückständigen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von über 6 000 € aus. Wegen dieser und weiterer Steuerrückstände stellte das FA im Dezember 2002 erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenüber dem Insolvenzgericht machte das FA geltend, dass die Klägerin weitere Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbeträge schulde und insgesamt nur einen geringen Betrag darauf gezahlt habe. Gegen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters legte die Klägerin Beschwerde ein. Zusätzlich erhob sie Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen.

Das FG deutete das Rechtsschutzbegehren als allgemeine Leistungsklage und wies diese als unbegründet zurück. Der Klägerin stehe gegenüber dem FA kein Anspruch auf Rücknahme des Antrages zu. Denn die Steuerrückstände habe das FA glaubhaft gemacht und hinreichend belegt. Aus den Erhebungsakten ergebe sich, dass die Klägerin nachhaltig ihre Steuerschulden nicht getilgt habe und sich die bisherigen Vollstreckungsversuche des FA als unzureichend und erfolglos gezeigt hätten. Unerheblich sei es, dass die Klägerin vermeintlich einen Teil der bei Antragstellung geltend gemachten Steuerrückstände getilgt habe. Es bestünden weiterhin Rückstände, so dass es dem FA nicht zuzumuten sei, bei jeglicher Veränderung der einzelnen rückständigen Steueransprüche den Insolvenzantrag zurückzunehmen, um ihn dann sofort erneut zu stellen. Ein Ermessensfehlgebrauch des FA sei nicht festzustellen. Da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oftmals erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen habe, sei es in der Regel nur dann als angemessen anzusehen, wenn die vorherigen Versuche zur Schuldentilgung ganz oder teilweise erfolglos gewesen seien. Verhältnismäßig und ermessensgerecht sei die Stellung und Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrages aber auch und insbesondere als rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Rückstände bei Betriebssteuern wie der Umsatz- oder Lohnsteuer. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Auch liege keine unzureichende Begründung der Ausübung des Entschließungsermessens vor. Denn eine schriftliche Begründung sei entbehrlich, wenn —wie im Streitfall— dem Betroffenen die Sach- und Rechtslage hinreichend bekannt sei. Die Klägerin wisse, dass sie dem FA seit Jahren Geld schulde und dass Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Erhebungsakten. Auch habe die Klägerin dem FA seit Jahren immer wieder Teilzahlungsversprechen gemacht, die dann nicht eingehalten worden seien. Für die Klägerin sei es demnach eindeutig gewesen, warum das FA erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob dem Antrag der Finanzbehörde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler zugrunde liege, wenn sie nicht alle Vollstreckungsmöglichkeiten, insbesondere auch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ausgeschöpft habe. Diese Frage sei bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem beschließenden Senat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden begründet werden. Fehle eine Begründung, sei die Ermessensentscheidung regelmäßig rechtswidrig. Von diesen Grundsätzen sei das FG abgewichen und habe im Streitfall eine Begründung der Ermessenentscheidung, aus der das Abwägen des Für und Wider ersichtlich geworden wäre, für entbehrlich gehalten. Es ergebe sich aus der Urteilsbegründung nicht, für wen die Ermessenserwägungen „auf der Hand gelegen” hätten. Auch weiche das Urteil vom  AE (KV), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 592 und von den BFH-Entscheidungen vom VII B 265/01 (BFH/NV 2004, 464) und vom VII B 180/04 (BFH/NV 2005, 1002) ab. Denn die vom FG zugebilligte rückstandsunterbindende Wirkung eines Insolvenzantrages könne nichts anderes bedeuten, als dass das FG die Existenzvernichtung des Steuerschuldners als alleinigen Zweck eines Insolvenzantrages für ausreichend erachte. Schließlich habe das FG seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt, sondern danach liegende Steuerrückstände mit einbezogen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 102 FGO dar.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Nach seiner Ansicht fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage. Der BFH habe sie nämlich bereits in seinem Beschluss vom VII R 63/04 (BFH/NV 2006, 900) entschieden. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn der BFH habe nicht ausnahmslos eine Begründungspflicht angenommen. Zudem ließe sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen, dass das FG die Existenzvernichtung des Schuldners als alleinigen Zweck eines Insolvenzantrages genügen lasse. Ein Verstoß gegen § 102 FGO liege deshalb nicht vor, weil im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage auf den Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Im Übrigen sei § 102 Satz 2 FGO nur auf Verwaltungsakte anwendbar.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage noch den gerügten Verfahrensfehler in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor.

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag der Finanzbehörde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler zugrunde liegt, wenn die Finanzbehörde nicht alle Vollstreckungsmöglichkeiten, insbesondere auch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ausgeschöpft hat, ist nicht klärungsbedürftig. Denn der beschließende Senat hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass die Finanzbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet ist, vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, diesen gemäß § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern (Senatsentscheidung in BFH/NV 2006, 900). Dies gilt auch für das Verlangen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO, das voraussetzt, dass der Schuldner gegenüber der Finanzbehörde entsprechende Angaben gemacht hat, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er versichern soll. Daher liegt einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von vornherein ein Ermessensfehler zugrunde, wenn die Finanzbehörde zuvor an den Steuerschuldner keine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet hat. Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Vorgehensweise nach § 284 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AO vor Antragstellung erforderlich ist und ob sich ein Absehen von der Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Sofern die Klägerin ihre Frage dahingehend verstanden wissen möchte, dass zu klären sei, in welchen Fällen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzichtbar sei, wäre diese Frage aufgrund der erforderlichen Einzelfallbetrachtung einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig.

2. Ungeachtet der Zweifel an der hinreichenden Darlegung der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von Rechtssätzen in den von der Klägerin bezeichneten BFH-Entscheidungen, in denen wiederholt der Rechtssatz aufgestellt worden ist, dass die Betätigung des Entschließungsermessens gegenüber dem von der Ermessensentscheidung Betroffenen grundsätzlich einer Begründung bedarf, liegt eine Divergenz im Streitfall nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung eine Begründung von Ermessensentscheidungen verlangt, in der die angestellten Überlegungen und der Gang des Abwägungsprozesses erkennbar werden (Senatsentscheidungen vom VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; vom VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215), jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt und ausnahmslos. Vielmehr kann in Ausnahmefällen von einer Begründung abgesehen werden, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Senatsentscheidung in BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Ausnahmsweise ist eine Begründung somit in den Fällen entbehrlich, in denen die Gründe offensichtlich sind, so dass sich eine weitere Begründung als entbehrliche Formalität darstellen würde (Senatsentscheidungen vom VII B 292/98, BFH/NV 1999, 1182; vom VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, und in BFH/NV 1993, 215).

Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das erstinstanzliche Urteil von diesen Grundsätzen nicht ab. Ausdrücklich führt das FG aus, dass es eine Begründung der von der Finanzbehörde getroffenen Ermessensentscheidung nur in den Fällen für entbehrlich erachtet, „soweit dem davon Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist”. Auf den Streitfall übertragen, ist das FG —unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung— zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der fortgesetzten Pflichtverletzungen der Klägerin die Ermessenserwägungen des FA auf der Hand liegen und daher keiner ausdrücklichen und ausführlichen, gar schriftlichen Begründung bedurft hätten. Einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz hat das FG damit nicht aufgestellt. Sofern der Beschwerde entnommen werden könnte, dass sich die Klägerin gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der ständigen BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall wendet, wäre auch dieses Vorbringen als Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des FG auch nicht von den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2004, 464 und in BFH/NV 2005, 1002 ab. Wiederholt hat der Senat ausgeführt, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig wäre, wenn für das FA von vornherein feststünde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden sei, so dass ein solches Vorgehen lediglich der Existenzvernichtung des Schuldners dienen würde. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass das FG einen von diesen Ausführungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. Ein solcher lässt sich insbesondere den Begründungserwägungen nicht entnehmen, nach denen die Stellung eines Insolvenzantrages auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht sei, wenn er als rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände diene. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das Ziel einer Unterbindung des Auflaufens von weiteren Abgabenrückständen nicht mit dem Ziel einer Existenzvernichtung gleichgesetzt werden kann. Denn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dient auch dazu, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern.

4. Schließlich vermag die Beschwerde nicht substantiiert darzulegen, dass das FG-Urteil auf einer Verkennung der dem FG bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen durch § 102 FGO gesetzten Grenzen und damit auf einem Verfahrensmangel beruht. Denn ungeachtet der Frage, ob § 102 FGO und insbesondere dessen Satz 2 in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht um eine Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt geht, überhaupt zur Anwendung kommt, hat das FG ausweislich der Urteilsbegründung seine Entscheidung nicht ausschließlich darauf gestützt, dass nach Antragstellung weitere Rückstände aufgelaufen sind. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf die Erhebungsakten festgestellt, dass Umsatzsteuerrückstände nicht nur für verschiedene Monate des Jahres 2002, sondern auch für 2001 bestanden hätten und dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, in welchem Umfang die dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Steuerforderungen unrechtmäßig seien. Weiterhin hat es ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich der Lohnsteuer keine Bedenken erhoben habe und dass auch ohne Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen die vom FA vorgenommene Schätzung rechtmäßig vorgenommen worden sei.

Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben. Sie wendet sich insbesondere dagegen, dass das FA in die Überprüfung der Ermessensentscheidung auch nach Antragstellung entstandene Steuerschulden mit einbezogen habe. Sie legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen das FG bei einer Berücksichtigung nur der vor Antragstellung entstandenen Rückstände zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Bei diesem Befund kann der Senat offenlassen, ob bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners auf den Zeitpunkt der Antragstellung, oder —wofür es, gerade im Hinblick auf die mögliche Nichtanwendbarkeit des § 102 FGO, gute Gründe geben mag (vgl. Entscheidungen des , EFG 2005, 11, und des , EFG 2004, 1021)— auf den Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1270 Nr. 7
KAAAC-45781