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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 4 K 1032/21 EFG 2021 S. 1425 Nr. 17

Gesetze: AO § 5 ; AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1 ; AO § 251 Abs. 2 ; AO § 254; FGO § 102 Satz 1 ; FGO § 102 Satz 2 ; GG Art. 19 Abs. 4

Zur erforderlichen Dokumentation der Ermessensausübung bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

Leitsatz

1. Finanzbehörden haben im Rahmen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen auch ein Ermessen dahingehend, bestehende Steuerforderungen durch Stellung eines Insolvenzantrags zu vollstrecken.

2. Um eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, sind die Ermessenserwägungen - entweder in einem Aktenvermerk vor Stellung des Insolvenzantrags oder im Insolvenzantrag selbst - zu dokumentieren.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1425 Nr. 17
ZIP 2021 S. 2298 Nr. 44
PAAAH-85875

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 29.06.2021 - 4 K 1032/21

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