Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen,
sind diese in die Berechnung des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das verbleibende Einkommen
negativ ist (entgegen , EFG 2002 S. 1454). Dabei sind die dem Progressionsvorbehalt
unterfallenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens
hinzuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1246 Nr. 19 EFG 2007 S. 1083 Nr. 14 KÖSDI 2007 S. 15777 Nr. 11 VAAAC-45614
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2007 - 6 K 1128/01
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