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Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3
1. Definition
IFRS 3 [i] ist für alle Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem vereinbart werden, anzuwenden. Zu den Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 zählen alle rechtlichen Formen von Unternehmenszusammenschlüssen:
Anteilserwerbe (share deal),
Unternehmenskäufe ohne dass es zum Anteilserwerb und einer Mutter-Tochter-Beziehung kommt (share deal) sowie
Fusionen.
Damit ist in jedem Fall bei einem Unternehmenszusammenschluss ein Erwerber zu identifizieren (IFRS 3.17). [i] Der Erwerber wird anhand des Vorliegens von Kontrolltatbeständen identifiziert (IFRS 3.19 [i] bzw. in Zweifelsfällen IFRS 3.29). [i]
Regelungen zum Konsolidierungskreis, zur Einheitlichkeit der Bewertungsmethode und zu Konsolidierungsvorgängen (ausgenommen Kapitalkonsolidierung) sind in IAS 27 [i] getroffen.
2. Erstkonsolidierung (ohne Minderheiten)
IFRS 3 gestattet zur Konsolidierung nur noch die Erwerbs- oder Purchase-Methode. Der Erwerber ist das Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss über die am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen bzw. über die Geschäftsbereiche innehat (IFRS 3.17-3.19): [i]
Nach der Erwerbsmethode findet eine Konsolidierung auf den Tag des Unter... [i]