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Vergnügungsteuer | Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in Berlin
Die mit Wirkung ab in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 % nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen (Bezug: § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp Berlin i. d. F. des Gesetzes vom ; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a GG; Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Der BFH schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Stückzahlmaßstab bei Geldspielgeräten dann zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt, wenn die ...