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Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Unternehmenskrise
Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor ().
Praxishinweise: (1) Ein Bauunternehmer hatte im Rahmen seines als Einzelunternehmen geführten Betriebs fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht entrichtet. Die betroffene Krankenkasse stellte den Antrag, dem Kläger die Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) zu versagen, weil er sich insoweit gem. § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar gemacht habe. Der BGH setzt sich in seinem Urteil erneut grundlegend mit der Frage auseinander, wann dieser Straftatbestand aus insolvenzrechtlicher Sicht erfüllt ist.
(2) Der beklagte Unternehmer hatte geltend gemacht, er...