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Auflösung einer Pensionsrückstellung, wenn die Zuführungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten
Grundsätzlich ist eine Pensionsrückstellung i. S. von § 6a EStG gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Pensionsberechtigte stirbt. Jedoch wird diese Gewinnerhöhung steuerlich neutralisiert, wenn die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst war und bereits die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dem Gewinn hinzugerechnet worden waren: Auf diese Weise wird eine doppelte Gewinnerhöhung vermieden.
Ist die Hinzurechnung als vGA jedoch versehentlich unterblieben, so soll nach dem FG Nürnberg die Auflösung der Pensionsrückstellung ebenfalls steuerlich neutral erfolgen. Dies ergebe sich aus der Bestandskraft der Bescheide, in denen die Zuführungen zur Rückstellung fehlerhaft nicht als vGA erkannt worden waren. Im Ergebnis wirkt sich damit die steuerlich n...