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Einkommensteuer | Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege
Nach dem NWB CAAAC-43740 ist (1) die laufende Geldleistung, die eine Tagespflegeperson im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erhält, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. § 3 Nr. 11 und 26 EStG sind nicht anwendbar. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. (2) Sowohl das im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII gezahlte Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushal...BStBl 1984 I S. 134BStBl 1988 I S. 329BStBl 1990 I S. 109