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Einkommensteuer | Ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen
Entschädigungen, die Angehörige freier Berufe für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, stellen in der Regel Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG dar und sind deshalb insoweit als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Aufwendungen sind entsprechend als Betriebsausgaben zu behandeln. Etwas anderes gilt, wenn Angehörige freier Berufe in Berufs- und Standesorganisationen Aufgaben der sog. schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen, also öffentliche Dienste leisten, und für diese Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse vergütet werden. In solchen Fällen können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG insoweit einkommensteuerfrei bleiben, als sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust...