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Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, einem Mitglied in Steuersachen Hilfe zu leisten, wenn das Mitglied Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dabei ist die Höhe der selbständigen Einkünfte unerheblich. Insbesondere existiert keine gesetzlich normierte Bagatellgrenze, die sich aus einer analogen Anwendung des § 46 EStG ergibt. Die Regelung des § 4 Nr. 11 StBerG zur Begrenzung der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.