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Körperschaftsteuer | § 8b Abs. 5 KStG 1999/2002 gemeinschaftsrechtswidrig
▶ Urteil: § 8b Abs. 5 KStG 1999 a. F./KStG 2002 a. F. verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG – Anschluss an , „Bosal”, EuGHE I 2003, S. 9409; und v. , Rs. C-471/04, „Keller Holding”.
▶ Hinweis: Nach § 8b Abs. 5 KStG 1999/2002 gelten 5 v. H. von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 8b Abs. 5 KStG 1999 a. F.) bzw. den Bezügen i. S. von Abs. 1 der Vorschrift, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (§ 8b Abs. 5 KStG 2002 a. F.), als Ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 8b Abs. 5 KStG 1999) bzw. als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG 2002). Diese Fiktion ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe der Obergesellsc...