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FG München Urteil v. - 9 K 2453/06 EFG 2007 S. 1179 Nr. 15

Gesetze: EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 4SGB XII § 94 Abs. 2

Abzweigung von Kindergeld

Vollstationär untergebrachtes behindertes Kind

Leitsatz

1. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht in der Weise isoliert von den Sätzen 1 bis 3 zu sehen, dass die Auszahlung des Kindergeldes ohne weiteres an eine andere Person erfolgen kann, wenn diese dem Kind Unterhalt gewährt. Vielmehr bewirkt § 74 Abs. 1 S. 4 EStG eine Erweiterung der für eine Auszahlung in Betracht kommenden Auszahlungsempfänger, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG erfüllt sind.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 74 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes sind erfüllt, wenn ein vollstationär in einer Behinderteneinrichtung untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger erhält und die Eltern zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 26 EUR nach § 94 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden. Die Ermessensentscheidung ist allerdings nicht anspruchsbegründend reduziert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1179 Nr. 15
SAAAC-43149

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FG München, Urteil v. 14.02.2007 - 9 K 2453/06

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