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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 178/07

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, FGO § 102, AO § 5, BSHG § 91 Abs. 2 S. 2, BSHG § 91 Abs. 2 S. 3, SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1, BGB § 1610 Abs. 2, SGB IX § 53

Keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei Leistung von erheblichem Betreuungsunterhalt durch Eltern

Kein Verweis der Eltern auf Aufwandsersatzmöglichkeiten beim Sozialleistungsträger

Leitsatz

Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes volljähriges behindertes Kind an den Sozialhilfeleistungsträger vorliegen, ist die Entscheidung der Familienkasse, das Kindergeld in voller Höhe beim Kindergeldberechtigten zu belassen, ermessensgerecht, wenn dieser –zwar aufgrund Leistungsunfähigkeit nicht zur Leistung des Kostenbeitrags an den Sozialleistungsträger herangezogen wird, aber– Betreuungsunterhalt in Form der Haushaltsaufnahme an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien sowie im Urlaub leistet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kindergeldberechtigte vom Sozialleistungsträger für bestimmte Aufwendungen Kostenersatz beantragen kann.

Fundstelle(n):
JAAAC-86543

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Thüringer FG, Urteil v. 13.02.2008 - 3 K 178/07

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