1. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht in der Weise isoliert von
den Sätzen 1 bis 3 zu sehen, dass die Auszahlung des Kindergeldes ohne
weiteres an eine andere Person erfolgen kann, wenn diese dem Kind Unterhalt
gewährt. Vielmehr bewirkt § 74 Abs. 1 S. 4 EStG eine Erweiterung der
für eine Auszahlung in Betracht kommenden Auszahlungsempfänger, wenn
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG
erfüllt sind.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Ermessensausübung nach § 74 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz
4 EStG über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes sind
erfüllt, wenn ein vollstationär in einer Behinderteneinrichtung
untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger
erhält und die Eltern zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 26 EUR nach
§ 94 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden. Die Ermessensentscheidung ist
allerdings nicht anspruchsbegründend reduziert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1179 Nr. 15 SAAAC-43149
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