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FG München Urteil v. - 9 K 202/06 EFG 2007 S. 1178 Nr. 15

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, BGB § 1601, BGB § 1602, SGB VIII § 90, SGB VIII § 94 Abs. 2, SGB VIII § 97b, AO 1977 § 5, FGO § 102 S. 1, FGO § 102 S. 2

Ermessensausübung bei Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

Verletzung der Unterhaltspflicht als Abzweigungsvoraussetzung

Leitsatz

1. Eine Unterhaltspflichtverletzung des kindergeldberechtigten Elternteils als Voraussetzung für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Jugendhilfe nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG liegt vor, wenn der Kindergeldberechtigte vom Träger der Jugendhilfe nach §§ 90 bis 97b SGB VIII an den Kosten für die Leistungen der Jugendhilfe beteiligt wird, aber diese nicht bezahlt. Leistet der Kindergeldberechtigte jedoch Unterhalt in Höhe mindestens des Kindergeldes, ist eine Abzweigung trotz der Unterhaltspflichtverletzung in der Regel unzulässig.

2. Die Familienkasse hat bei der Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen. Enthält die Einspruchsentscheidung lediglich den Hinweis, dass im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben sei, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes zu erfolgen habe, so hat die Familienkasse damit eine Vorprägung der Ermessensentscheidung (Ermessensreduzierung) im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 FGO angenommen und damit das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt.

3. Die Frage, welche Erwägungen vom Jugendhilfeträger bei der Festsetzung des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 2 SGB VIII getroffen wurden, kann im Rahmen der Entscheidung über den Abzweigungsantrag nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1178 Nr. 15
IAAAC-43148

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FG München, Urteil v. 14.02.2007 - 9 K 202/06

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