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Handelsrechtliche Rechnungslegung in der Insolvenz
Diese Pflichten muss der Insolvenzverwalter erfüllen
Krise und Insolvenz stellen eine besondere Herausforderung an den Unternehmer und seinen steuerlichen Berater und bergen manche Haftungsgefahr bei Nichtbeachtung der „Spielregeln”. Nachdem in NWB QAAAC-35469 Fragen der Rechnungslegung in der Krise ohne Insolvenz erläutert wurden, stehen im Folgenden die Besonderheiten der handelsrechtlichen (externen) Rechnungslegung in der Insolvenz im Mittelpunkt. Mit der (internen) insolvenzrechtlichen Rechnungslegung, die in einem späteren Beitrag behandelt wird, besteht damit ein Nebeneinander von insolvenz-, handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegungspflicht. Dieses sog. duale bzw. zweifache Rechnungslegungserfordernis führt dazu, dass die Darstellung nicht in einem einzigen Rechenwerk erfolgen kann.
I. Pflicht zur Weiterführung der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt § 155 InsO, dass die §§ 238 ff. HGB für ein kaufmännisches Unternehmen angewendet werden müssen. Diese Vorschriften regeln die Führung von Handelsbüchern für Kaufleute im Allgemeinen und für Kapitalgesellschaften im Besonderen.
Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die handelsrechtliche Rechnungsle...