Zu § 2 des Gesetzes
§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern [1]
(1) Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet.
(2) 1Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom (BGBl I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. 2§ 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. 3Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor dem in Betrieb genommen worden sind, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. 4Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gilt die Biomasseverordnung in der am geltenden Fassung.
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WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: § 1b Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2763) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. .