Zu § 9c des Gesetzes [1]
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise [2] [3]
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.
(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
(3) 1Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. 2Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 17e eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Nr. 21 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 340) wird § 17e mit Wirkung
v.
durch den folgenden § 17e
ersetzt:
„§ 17e Steuerentlastung für den
Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist
dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufügen.
(2) 1Weiteren Anträgen
muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen
ergeben haben. 2Das Hauptzollamt kann weitere
Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3Der
Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung
mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des
zuständigen Hauptzollamts Berechnungsbögen mit den in
§ 102b Absatz 3 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben vorzulegen.
(4) 1Der
Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist,
einen buchmäßigen Nachweis mit den in
§ 102b Absatz 4 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben zu führen. 2Werden betriebliche
Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden
Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen
auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen
werden.“