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StromStV § 17e

Zu § 9c des Gesetzes [1]

§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise [2] [3]

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) 1Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. 2Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.

Fundstelle(n):
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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 17e eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 21 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 340) wird § 17e mit Wirkung v. durch den folgenden § 17e ersetzt:
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) 1Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. 2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts Berechnungsbögen mit den in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.
(4) 1Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen. 2Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“