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Gewerberecht | Kein Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskammern bei nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden
Handwerkskammern steht zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle ein Betretungsrecht bei Gewerbetreibenden zu (§ 17 Abs. 2 HandwO). Zweck dieses Betretungsrechts ist es dagegen nicht, dass sich die Handwerkskammern auf diesem Weg Informationen über rechtswidrig tätige Gewerbetreibende verschaffen können, um bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren herbeizuführen. Liegen die persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden für eine Eintragung in die Handwerksrolle erkennbar nicht vor, entfällt das Betretungsrecht deshalb von vornherein. Im Streitfall hatte damit ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener Maler- und Lackierergeselle, dem lediglich eine Reisegewerbekarte für „Reparaturen und kleinere Handreichun...