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IWB 6/2007 S. 1137

Ungarn | Mindestkörperschaftsteuer

Unternehmen müssen ab dem Körperschaftsteuer auch dann zahlen, wenn sie das Steuerjahr ohne Gewinn oder gar mit Verlust abgeschlossen haben. Ist der Gewinn vor Steuer weniger als 2 % des Erlöses, so gilt dies als die jeweilige Bemessungsgrundlage für eine Steuer von 10 oder 16 %. Fast die einzigen Ausnahmen gelten für neugegründete Unternehmen im Steuer- und darauf folgenden Jahr oder wenn der Erlös weniger als 75 % des Vorjahres beträgt. Ein Verlustvortrag aus früheren Jahren einschließlich des Jahres 2006 kann nur noch bis zum Erreichen der Mindestbemessungsgrundlage genutzt werden.

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