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Größenklassen
I. Bedeutung der Größenklassen
Die Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (§ 264a HGB) werden in drei Größenklassen (vgl. Abschnitt II) eingeteilt (§ 267 HGB). Von der Zuordnung zu einer Größenklasse hängen ab
die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss (→ ),
die Gliederung für den Jahresabschluss (→ ),
der Umfang der Pflichtangaben,
die Prüfung des Jahresabschlusses (→ ) und
die Offenlegung des Jahresabschlusses (→ ).
II. Größenmerkmale
Für die Einteilung in kleine, mittlere und große Gesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale überschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
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Gesellschaften | |||
Merkmale |
kleine |
mittelgroße |
große |
Bilanzsumme abzüglich
Fehlbetrag | ≤ 4.015.000 € | > 4.015.000 €
≤ 16.060.000 € | > 16.060.000 € |
bis 2003:
≤ 3.438.000 € | bis 2003:
> 3.438.000 € ≤ 13.750.000 € | bis 2003:
> 13.750.000 € | |
Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag | ≤ 8.030.000 € | > 8.030.000 €
≤ 32.120.000 € | > 32.120.000 € |
bis 2003:
≤ 6.875.000 € | b... |