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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. O Seite 1

Offenlegung

Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Regelungen über die Offenlegung grundlegend reformiert. Abschlussunterlagen für nach dem beginnende Geschäftsjahre, die also das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen, sind auf diese Weise einzureichen.

Abschlussunterlagen für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, sind nach dem bisherigen Recht zu behandeln. Sie sind beim zuständigen Registergericht einzureichen. Dann ist im Bundesanzeiger eine elektronische Eintragungsbekanntmachung zu veranlassen.

I. Offenlegungspflichtige Unternehmen

Offenlegungspflichtig sind

  • Kapitalgesellschaften,

  • gleichgestellte Personengesellschaften, das sind Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a HGB),

  • nach § 1 PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen (§ 9 PublG). Das sind Unternehmen, die in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgend genannten Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio €, Umsatzerlöse über 130 Mio €, durchschnittlich übe...

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