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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 145/05

Gesetze: ZK-DVO Art. 887 ZK Art. 5 ZK Art. 238

Erstattung bei Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung

Leitsatz

Grundsätzlich ist es möglich, sich bei der Einlegung eines Einspruchs nach Art. 5 Zollkodex vertreten zu lassen. Im Hinblick auf die Frage, in wessen Namen ein Einspruch eingelegt worden ist, ist das Einspruchsschreiben nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 153, 157 BGB auslegungsfähig.

Art. 238 Abs. 2 lit. b Zollkodex setzt voraus, dass die (Wieder-)Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Art. 887 Abs. 5 ZK-DVO setzt eine Gestellung der Ware bei der Zollstelle der Schlussbehandlung voraus. Diese Gestellung kann nicht durch eine Aufnahme der Waren in das DV-System der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP ersetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-38716

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.11.2006 - 4 K 145/05

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