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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 55/20

Gesetze: UZK Art. 116 ; UZK Art. 118; UZK Art. 120 ; UZK-DVO Art. 180

Einfuhrabgaben: Billigkeitserstattung nach Zurückweisung

Leitsatz

1. Zum Verhältnis der Art. 118 und 120 UZK sowie Art. 180 UZK-DVO (UZK-IA).

2. Wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK die zollamtliche Überwachung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 Abs. 1 UZK-DVO in Betracht.

3. Eine Billigkeitserstattung nach Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DVO nach Verletzung der zollamtlichen Überwachung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Fundstelle(n):
GAAAJ-44691

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 28.04.2023 - 4 K 55/20

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