Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 7300 - 126/7 - St 23

Umsatzsteuer; Überprüfung des Vorsteuerabzugs aus Baumaßnahmen und Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse

Überarbeitung der /

Der Inhalt der Bezugsverfügung wurde wie folgt überarbeitet. Änderungen sind kursiv eingearbeitet. Die OFD bittet, die Änderungen mit den Bediensteten der Veranlagungsstellen und den Umsatzsteuer-Voranmeldestellen sowie den Umsatzsteuer-Sonderprüfern zu besprechen:

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in den vergangenen Jahren wiederholt festgestellt, dass die Überprüfung des Vorsteuerabzugs aus Baumaßnahmen und die Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse wahrend des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG nur unzureichend und teilweise fehlerhaft vorgenommen wird (vgl. Tz. 3 dieser Verfügung). Die Feststellungen des BFH nimmt die OFD zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:

1. Rechtslage bei der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuern aus Baumaßnahmen

1.1 Regelungen im Umsatzsteuergesetz und in den Umsatzsteuerrichtlinien

Ein Bauherr, der im Rahmen seines Unternehmens ein Gebäude errichtet oder nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude vornimmt, kann die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer für ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in ordnungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist jedoch die Steuer für solche Lieferungen und sonstige Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG).

Zu diesen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen gehören u. a. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Bst. a UStG), die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen (ausgenommen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, die Vermietung von Park- und Campingplätzen und von Betriebsvorrichtungen) nach § 4 Nr. 12 UStG. Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Gliederungen (§ 4 Nr. 18 UStG).

Der leistende Unternehmer kann sowohl bei einer Grundstücksveräußerung als auch bei einer Grundstücksvermietung auf die Steuerfreiheit verzichten (und dadurch den Vorsteuerabzug erlangen), wenn dieser Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Bei Vermietungsumsätzen unterliegt der Verzicht auf die Steuerfreiheit gewissen Einschränkungen, die je nach Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes unterschiedlich sind.

Für Gebäude, mit deren Errichtung nach dem begonnen wurde, und die nach dem bzw. nach dem fertig gestellt wurden, ist der Verzicht nur zulässig, wenn das vermietete Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG).

Für Gebäude, mit deren Bau nach dem begonnen wurde, sowie für Gebäude, mit deren Bau zwar vor dem begonnen wurde, die jedoch erst nach dem fertig gestellt wurden, ist das Optionsrecht weiter eingeschränkt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur noch möglich, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück oder Grundstücksteil ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG).

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 UStG).

Die Grundsätze und die Methode zur wirtschaftlichen Zuordnung und zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind in den Abschnitten 207 und 208 UStR dargelegt. Danach erfordert die Zuordnung der Vorsteuerbeträge nach wirtschaftlichen Kriterien grundsätzlich deren Unterscheidung in

  • Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,

  • Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe nicht abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und

  • Vorsteuerbeträge, die keiner der beiden Gruppen ausschließlich zuzurechnen sind, sondern sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Nur die in der dritten Gruppe genannten Vorsteuerbeträge kommen für eine Aufteilung in Betracht.

Diese ist nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten oder nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung vorzunehmen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Maßgebend für die Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist die Verwendungsabsicht des Unternehmers zu diesem Zeitpunkt. Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Es darf kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ungewiss ist. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH und dem folgend des BFH wurde in die Umsatzsteuer-Richtlinien übernommen, vgl. Abschn. 203 Abs. 1, 2 und 5 UStR mit weiteren Ausführungen. Wegen des Anwendungszeitpunkts vgl. Tz. 1.3 dieser Verfügung.

1.2 Rechtsprechung des BFH

Der BFH hat sich wiederholt mit dem Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäudes befasst. Im Urteil vom (BStBl 1992 II S. 755) wird u. a. ausgeführt:

  • Bei einem Unternehmer, der sowohl Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG führen, als auch solche, bei denen ein Ausschluss nicht eintritt, sind zunächst die Vorsteuerbeträge zu ermitteln, die ausschließlich (nicht nur zum Teil) den vorsteuerabzugsschädlichen und ausschließlich den nicht vorsteuerabzugschädlichen Umsätzen zuzurechnen sind. Es ist also bei jedem dem Unternehmer gelieferten Gegenstand und bei jeder von ihm in Anspruch genommenen sonstigen Leistung zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Umsätzen verwandt worden sind.

  • Ist diese Zuordnung erfolgt und verbleiben dem Unternehmer gelieferte Gegenstände oder von ihm in Anspruch genommene Leistungen, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist bezüglich dieser restlichen Vorbezüge nach § 15 Abs. 4 UStG zu verfahren.

  • Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare ist bei Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen. Die Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muss allerdings Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa die besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Räume nach dem Flächenverhältnis zur Annnahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen würde.

Zur Zuordnung von Grundflächen sowie Flächenberechnungen enthält der (BFH/NV 1987 S. 536) folgende Aussagen:

  • Bei der für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebenden Aufteilung der Grundflächen eines Gebäudes sind zunächst die Grundflächen der Räume anzusetzen, die eindeutig einem bestimmen Nutzungszweck dienen.

  • Im Übrigen sind einzelne Grundflächen, die sich nicht einem bestimmten Nutzungszweck (eindeutig) zuordnen lassen, sondern mehreren Nutzungszwecken dienen (wie z. B. Flur, Gänge, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume) im Verhältnis der den einzelnen Nutzungszwecken dienenden Flächen (schätzungsweise) aufzuteilen.

  • Der Umfang der für die Aufteilung der Vorsteuern maßgeblichen Grundfläche richtet sich nach den tatsächlichen Maßen. Eine Berechnung nach § 42 ff. der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BVO) kommt nicht in Betracht. Einer hilfsweisen Heranziehung der II. BVO steht entgegen, dass für den Vorsteuerabzug die tatsächlichen bauliche Verhältnisse maßgebend sind, während die II. BVO bestimmte Räume außer Betracht lässt und abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen Zu- und Abrechnungen vorsieht. Die II. BVO enthält keine Vorschriften über die nicht zu den Wohnflächen gehörenden Flächen.

Mit Urteil vom (BStBl 2002 II S. 833) hat der BFH entschieden, dass auch die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. Die Urteilsgrundsätze sind für Zeiträume vor dem anzuwenden (vgl. BStBl 2004 I S. 1125). Für Zeiträume ab dem gilt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. F. des StÄndG 2003 vom (BGBl 2003 I S. 2645), wonach die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann zulässig ist, wenn keine andere Methode der wirtschaftlichen Zurechnung möglich ist (vgl. a. a. O.).

1.3 Verwaltungsanweisungen

Zur Anwendung der Rechtsprechung des EuGH und BFH zu den Grundsätzen des Vorsteuerabzugs (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) nimmt das (BStBl 2003 I S. 313) Stellung. Das Schreiben ist auf Besteuerungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden; die Anwendung der dargestellten Grundsätze kann aber auch für Besteuerungszeiträume vor dem geltend gemacht werden.

Die regelt die Prüfung des Vorsteuerabzugs anhand der Vordrucke USt 1 W – 3 W und Anlage USt 2 W. Danach ist über den Vorsteuerabzug anhand der objektiv belegten und in gutem Glauben erklärten Verwendungsabsicht des Unternehmers bei Leistungsbezug abschließend zu entscheiden. Eine spätere abweichende Verwendung kann grds. nur über eine Korrektur nach § 15a UStG berücksichtigt werden. Die insoweit gegenteilige Auffassung in der und den Arbeitspapieren vom und vom ist überholt.

Die Prüfung der Verwendungsabsicht des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beim Erwerb von gemischt genutzten Grundstücken und bei der Herstellung gemischt genutzter Gebäude sowie die Prüfung der erstmaligen Anwendung bzw. Änderung des Verwendungsschlüssels kann Veranlassung für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung sein (vgl. Tz. II. 1.f) und 2.b) des BStBl 2002 I S. 1366).

2. Rechtlage bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Hierzu verweist die . Diese ist jedoch hinsichtlich der Euro-Umstellung und der Neuerungen bei den Grundsätzen zum Vorsteuerabzug (vgl. Tz. 1.1 dieser Verfügung, letzter Absatz) überholt. Sie ist nur noch für Kalenderjahre bis einschließlich 2001 aktuell (s. a. BStBl 2003 I S. 313). Die Verfügung wird derzeit überarbeitet.

Wegen der Rechtslage ab dem (Änderung des § 15a UStG durch das EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310) gibt das (BStBl 2005 I S. 1068) einen umfassenden Überblick über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Im Intranet der OFD Chemnitz (Steuer/Einzelsteuerarten/Umsatzsatzsteuer/Bearbeitungshilfen) sind Prüfschemen zu § 15a UStG für Zeiträume vor dem und ab dem eingestellt. Wegen der Änderung des § 15a UStG ab dem wird in Kürze ein weiteres Prüfschema eingestellt.

3. Feststellungen des BRH

3.1 1. Prüfung (1997)
3.1.1 Vorsteueraufteilung ohne vorherige direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen

Vorsteueraufteilung aus Baumaßnahmen an umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gebäuden werden durch die Steuerpflichtigen häufig nur nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen oder Rauminhalten aufgeteilt, ohne dass sie zuvor die Vorsteuerbeträge – entsprechend A 207 und 208 UStR – den ausschließlich vorsteuerunschädlichen bzw. den ausschließlich vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen direkt zugerechnet haben. Zudem werden die Vorsteuerbeträge – abweichend von A 208 Abs. 2 Sätze 9 und 10 UStR – auch dann ausschließlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen oder Rauminhalte aufgeteilt, wenn die verschieden verwendeten Gebäudeteile grundsätzlich Unterschiede in der Ausstattung bzw. Bauausführung aufweisen. Dies führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezuges und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug. Der BRH kritisiert, dass die Finanzämter dies teilweise – auch im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – nicht beanstandet haben oder gar selbst veranlassten.

Der BRH hält in diesem Zusammenhang auch die Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge aus Instandsetzungs- und Modernisierungskosten an einem bereits bestehenden Gebäude mit den Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten eines neuen Anbaus oder eines eigenständigen neuen Gebäudes und deren einheitliche Aufteilung ausschließlich nach der Gesamtfläche bzw. nach dem Bruttorauminhalt des Alt- und Neubaus für nicht sachgerecht. Ebenso beanstandet er die gleichmäßige Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus nachträglichen Herstellungekosten oder aus Erhaltungsaufwand entsprechend der Gesamtfläche von mehreren nebeneinander liegenden, jeweils unterschiedlich gemischt genutzten Gebäuden oder von unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen, wenn nicht bekannt war, für welche konkrete Aufwendungen diese Kosten angefallen sind und ob sie tatsächlich nicht direkt zuordenbar waren.

3.1.2 Zuordnung von Grundflächen und Flächenberechnungen

Den Finanzämtern liegen in der Mehrheit der vom BRH geprüften Fälle keine detaillierten Angaben über die Berechnung der Flächen oder Rauminhalte vor. Insbesondere ist nach den Angaben der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, wie die Verkehrs- und Funktionsflächen zugeordnet bzw. aufgeteilt wurden.

Ob die von den Steuerpflichtigen vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge den Grundsätzen des (vgl. Tz. 1.2) entsprechen, haben die Finanzämter nicht überprüft.

3.1.3 Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Werkstätten für Behinderte (WfB)

Der BRH hat beanstandet, dass die Finanzämter – jeweils nach durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – die bei der Errichtung der WfB angefallenen Vorsteuern nicht (hinreichend) zugeordnet und aufgeteilt haben. So wurde der Vorsteuerabzug teilweise für die (auch) zur Ausführung von steuerfreien Betreuungsleistungen nach § 4 Nr. 18 UStG verwendeten Räume gewährt.

3.1.4 Prüfung der Optionsmöglichkeit

Die Finanzämter überprüfen die Voraussetzungen der Option nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 UStG nur unzureichend. Insbesondere wird dem Zeitpunkt des Baubeginns nicht in jedem Fall die erforderliche Bedeutung zugemessen.

Die auch hierfür vorgesehenen Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W werden – insbesondere durch die Umsatzsteuer-Voranmeldestellen – nicht ausreichend verwendet bzw. deren Rücklauf und vollständige Auswertung nicht überwacht.

3.1.5 Informationsaustausch

Steuerlich relevante Informationen werden zwischen den einzelnen Stellen der Finanzämter – insbesondere zwischen den Prüfungsdiensten und den Veranlagungsstellen – nicht vollständig ausgetauscht.

3.1.6 Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse

In den Finanzämtern werden die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse überwiegend nicht überwacht. Die für eine automationsgestützte Überwachung erforderlichen Kennzahlen werden nicht erfasst. Überwachungsblätter werden teilweise nicht oder unvollständig bzw. mit unzutreffenden Angaben angelegt.

3.2 2. Prüfung (1999)

Der BRH hat die unter Tz. 3.1 aufgeführten Feststellungen erneut getroffen.

Im Zusammenhang mit den Feststellungen zu Tz. 3.1.4 hat er außerdem auf das Erfordernis hingewiesen, dass Umsatzsteuer-Sonderprüfer die Veranlagungsstellen grds. über die evtl. zu beachtende Einschränkung des Optionsrechts, über die vom Stpfl. während der Bauphase vorgetragene beabsichtigte Verwendung sowie über die erstmalige tatsächliche Verwendung von Grundstücksteilen, insbesondere auch über Leerstände, mittels Aktenvermerk in Kenntnis setzen.

3.3 3. Prüfung (2004)

Der BRH hat nunmehr festgestellt, dass die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Objekten im Wesentlichen beachtet wurden und die erforderlichen Überwachungsblätter größtenteils angelegt waren. Er bittet, den Aufteilungsgrundsätzen weiterhin die nötige Beachtung zu schenken.

Im Bereich der automationsgestützten Überwachung der Grundstücke und Gebäude, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, stellte der BRH aber nach wie vor erhebliche Mängel fest. Ab dem VZ 2000 sind wieder vermehrt Fälle ohne Eintrag in die Kz. 11.370 aufgetreten.

4. Maßnahmen zur Beseitigung der vom BRH festgestellten Defizite

Die OFD bittet, weiterhin auf eine sachgerechte Zuordnung und Aufteilung der Vorsteuern aus Baumaßnahmen nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG und die Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu achten.

Die OFD weist darauf hin, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung von Gebäuden und die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG variable Prüffelder nach GNOFÄ sind (vgl. Tz. 3.1 – 3.3 und 7 der Anlage 2 zur DA-V).

Bei der Überprüfung des Vorsteuerabzugs bittet Die OFD Folgendes zu beachten:

  • In der Anlage zu dieser Verfügung ist eine Übersicht über die durchschnittlichen Baukosten für Mehrfamilienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Fabriken und Werkstätten sowie Handels- und Lagergebäude in den Jahren seit 1998 beigefügt. Aus den verschiedenen durchschnittlichen Baukosten je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche ist zu schließen, dass auch für unterschiedliche Funktionsbereiche bei gemischt genutzten Gebäuden jeweils unterschiedliche Baukosten entstehen.

    Das Verhältnis der vom Steuerpflichtigen den unterschiedlichen Gebäudeteilen zugeordneten Vorsteuerbeträge kann daher für eine erste Schlüssigkeitsprüfung mit dem Verhältnis der für diese Gebäudeteile nach den Werten in der Anlage durchschnittlich angefallenen Baukosten verglichen werden.

  • Die Überprüfung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG i. V. m. A 208 Abs. 2 UStR kann in geeigneten Fällen anhand der nach der Vorordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) im Baugenehmigungsverfahren den Baubehörden vorzulegenden Unterlagen vorgenommen werden. Diese sind daher ggf. unter Verwendung der Vordrucke USt 1 W und USt 2 W bei den Steuerpflichtigen anzufordern und nach Auswertung in den Dauerunterlagen abzulegen. Eine davon abweichende Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist jedoch geboten, wenn der Steuerpflichtige eine andere Verwendungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft darlegt. Die Abweichung und der sich daraus ergebende Aufteilungsmaßstab ist aktenkundig zu machen.

  • Bei der Überprüfung der Zuordnung der Baukosten zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen kann in Zweifelsfällen der amtliche Bausachverständige hinzugezogen werden.

  • Die Verwendung der Vordrucke USt 1 W, USt 2 W, Anlage USt 2 W und USt 3 W durch die Umsatzsteuer-Voranmeldestelle ist mittels der Vordrucke USt 231 und USt 232 listenmäßig zu überwachen (vgl. ).

  • In den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstellen sind Listen (Vordruck USt 437, vgl. Tz. 6.4 des Bundeseinheitlichen Handbuchs für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Teil I – Leitfaden) zu führen, in denen die für eine Wiederholungsprüfung vorgesehenen Fälle vorgemerkt werden. Zu den vorzumerkenden Fällen gehören insbesondere Unternehmer, denen der Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen an Gebäuden, die noch nicht erstmalig verwendet wurden, aufgrund der objektiv belegten Verwendungsabsicht gewährt wurde oder in denen sich die Nutzungsverhältnisse eines Gebäudes ändern könnten. In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, für Zwecke des § 15a UStG eine erneute Umsatzsteuer-Sonderprüfung für Voranmeldungszeiträume innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen.

Zur Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse verweist die / , vom (beide zur Speicherung/Nachspeicherung von Kennzahlen zur Überwachung von § 15a-Fällen) und vom (Überwachungsblatt USt 1 UE – ab 02) sowie auf Tz. 5 der (vgl. Tz. 2 dieser Verfügung) und Tz. 2.1 der (Arbeitsblatt zur Umsatzsteuer-Veranlagung).

Die Bezugsverfügung sowie die und vom werden aufgehoben.

Durchschnittliche Baukosten im Freistaat Sachsen

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1998
Mehrfamilienhäuser
2.269 DM/m2
Büro- und Verwaltungsgebäude
3.282 DM/m2
Fabrik- und Werkstattgebäude
1.196 DM/m2
Handels- und Lagergebäude
1.272 DM/m2
(Quelle: Zeitschrift „Bauwirtschaft” 1999, Heft 10. Seite 11)


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1999
2000
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
Wohngebäude
mit drei oder
mehr
Wohnungen
(ohne Wohn-
heime)
2.219 DM/m2
2.198 DM/m2
2.129 DM/m2
2.185 DM/m2
Büro- und
Verwaltungs-
gebäude
1.585 DM/m2
2.221 DM/m2
2.067 DM/m2
2.217 DM/m2
Fabrik- und
Werkstatt-
gebäude
1.123 DM/m2
1.213 DM/m2
1.159 DM/m2
1.098 DM/m2
Handels- und
Lagergebäude
1.094 DM/m2
1.158 DM/m2
1.091 DM/m2
1.257 DM/m2
(Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaats Sachsen)


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2001
2002
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
Wohngebäude mit drei oder
mehr Wohnungen (ohne Wohn-
heime)
1.037 EUR/m2
(2.028 DM/m2)
1.025 EUR/m2
(2.005 DM/m2)
1.102 EUR/m2
Büro- und Verwaltungsgebäude
1.138 EUR/m2
(2.226 DM/m2)
1.013 EUR/m2
(1.981 DM/m2)
1.186 EUR/m2
Fabrik- und Werkstattgebäude
550 EUR/m2
(1.076 DM/m2)
597 EUR/m2
(1.168 DM/m2)
669 EUR/m2
Handels- und Lagergebäude
472 EUR/m2
(923 DM/m2)
548 EUR/m2
(1.072 DM/m2)
555 EUR/m2
(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2002 und 2003)


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2003
2004
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
Wohngebäude
mit drei oder
mehr
Wohnungen
(ohne Wohn-
heime)
1.133 EUR/m2
1.027 EUR/m2
1.102 EUR/m2
1.156 EUR/m2
Büro- und
Verwaltungs-
gebäude
1.226 EUR/m2
1.125 EUR/m2
1.120 EUR/m2
1.496 EUR/m2
Fabrik- und
Werkstatt-
gebäude
689 EUR/m2
577 EUR/m2
707 EUR/m2
706 EUR/m2
Handels- und
Lagergebäude
453 EUR/m2
465 EUR/m2
462 EUR/m2
449 EUR/m2
(Quelle: Statistische Jahrbücher Sachsen 2004 und 2005)

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Fundstelle(n):
DAAAC-38142