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OFD Hannover - S 2334

Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile; hier: Lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer

Auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 EStG, Abschn. 31 Abs. 7 LStR) kann nicht allein deshalb verzichtet werden, weil der ArbG seinem AN die private Nutzung untersagt hat. Es muß außerdem feststehen, daß der AN das Verbot eingehalten hat. Andernfalls ist grundsätzlich ein privater Nutzungswert zu versteuern, weil mit der tatsächlich uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit einer Sache üblicherweise auch deren private Nutzung verbunden ist. Etwas anderes gilt bei einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit, die sich z. B. aus dem regelmäßigen Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände unmittelbar nach Beendigung der Arbeit oder aus der Kontrolle des ArbG (z. Z. durch Überprüfung eines Fahrtenbuches) ergibt.

Das Urt. des Nds. (EFG 1995 S. 167) steht hinsichtlich des entschiedenen Einzelfalls nicht im Widerspruch zu der o. g. Auffassung, weil das FG seine Entscheidung nicht allein auf das Verbot der privaten Nutzung abstellt, sondern weitere Umstände benennt, die gegen eine private Nutzung sprechen (insbesondere Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände während des Urlaubs, Abgleichung der gefahrenen km mit der dem AN für berufliche Fahrten zur Verfüg...

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OFD Hannover v. 21.06.1995 - S 2334

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