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Berufsrecht | Fristversäumnis durch Steuerberater, der Zulassungsverlust nicht offengelegt hat
Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger die Fristversäumnis durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn für diese als ausgewiesener Vertreter ein (Schein-)„Steuerberater” aufgetreten ist, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat ( NWB GAAAC-35604).