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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 30/06

Gesetze: AO § 80, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 129, FGO § 47, FGO § 56, FGO § 155, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233

Fristversäumnis durch Steuerberater in Sozietät, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat

Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist dem Kläger die Fristversäumnis durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn für diese als ausgewiesener Vertreter ein (Schein-)"Steuerberater" aufgetreten ist, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2007 S. 600
GAAAC-35604

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2006 - 5 K 30/06

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