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Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage
Ein Steuerpflichtiger kann im Jahr der Neugründung seines Betriebs eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG vornehmen, auch wenn er zuvor keine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildet hat und nicht Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist. Dies hatte der entschieden und damit der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprochen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder soll das Urteil allgemein in allen vergleichbaren offenen Fällen angewendet werden.
Zur Begründung hatte der BFH angeführt: Zweck des § 7g EStG ist, die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern; dies sei gerade bei Unternehmensneugründungen zu beachten. Investiere ein neu gegründetes Unternehmen aber sofort, habe es keine Möglichkeit, bereits im Jahr vorher eine Ansp...