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BFH 07.11.2006 VI R 2/05, BBK 4/2007 S. 4659

Berücksichtigung zurückgezahlten Arbeitslohns erst im Zeitpunkt der Zahlung

Zahlt der Arbeitnehmer zu viel gezahlten Arbeitslohn erst im Folgejahr zurück, kann seine Rückzahlung auch erst zu diesem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden – und nicht bereits in dem Jahr, für das der Arbeitslohn gezahlt worden war. Dies ergibt sich aus dem Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Mit seinem Urteil vom setzt der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung fort (vgl. = BBK KN-Nr. 189/2006 NWB TAAAC-17152).

Eine Ausnahme vom Zufluss- und Abflussprinzip gibt es nur für den Zufluss laufenden Arbeitslohns, der unabhängig vom Zufluss in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG): Für den Abfluss fehlt aber eine vergleichbare Ausnahmeregelung. Eine Billigkeitsfestsetzung nach  § 163 AO, nach der die Rückzah...

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