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Körperschaftsteuerguthaben nach SEStEG
I. Schlummernde Steuerposten
Die Steuerlatenzrechnung nach IAS 12 durchzieht in feinen Adern das gesamte Regelungswerk der IFRS, kaum eine Bilanzierungsentscheidung kann ohne Beachtung der Folgewirkung auf die Steuerlatenzposten richtig begutachtet werden. Nun gibt es aber auch nach national-deutschem Bilanzrecht Steuerguthaben und -verpflichtungen, denen man ebenfalls das Adjektiv „latent” – wörtlich verborgen, besser schlummernd, also bis auf weiteres unwirksam – zuerkennen kann. Angesprochen sind damit die – wenn man so sagen darf – aktenkundigen Ansprüche oder Verbindlichkeiten im Körperschaftsteuerbereich nach §§ 37 und 38 KStG. Die letztgenannte Eventualschuld als Erbstück des früheren EK02 soll hier nicht weiterverfolgt werden, da in aller Regel durch entsprechende Ausschüttungspolitik die „Belebung” dieser latenten Last vermieden werden kann. Nur soviel: Durch das gleich noch zu besprechende „SEStEG” wird sie nicht beseitigt und verfolgt uns vermutlich noch bis ins Jahr 2019.
II. Der Körperschaftsteuererstattungsanspruch
1. Rechtsentwicklung
Nun aber zum verborgenen Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG. Dessen Regelungsgehalt betrifft einen Anspruch einer ...