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Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung von Gleitzins-Schuldverschreibungen
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nach einer Entscheidung des BFH nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden.
Begründung: Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine von vornherein feststehende Emissionsrendite, die – soweit feststellbar – bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite.