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BFH 11.07.2006 VIII R 67/04, BBV 2/2007 S. 36

Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung von Gleitzins-Schuldverschreibungen

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldver­schreibung kann nach einer Entscheidung des BFH nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden.

Begründung: Gleitzins-Schuldver­schreibungen haben grundsätzlich eine von vornherein feststehende Emissionsrendite, die – soweit feststellbar – bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite.

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