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Einspeisung von Elektrizität
Nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – EEG – erhalten Anlagenbetreiber i. S. des EEG die erhöhte Einspeisevergütung auch für Elektrizität, die tatsächlich in ihrem eigenen Netz oder in dem Netz eines Dritten verbraucht und nicht physisch in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird. Diese „Elektrizität” wird dem Netzbetreiber lediglich kaufmännisch-bilanziell, d. h. als rechnerisch durch Zählerstände ermittelter Posten, angeboten (§ 4 Abs. 5 EEG). Unter der Voraussetzung, dass ein Stromlieferungsvertrag abgeschlossen wurde, ist der Netzbetreiber zur Zahlung der Vergütung nach dem EEG auch in diesem Fall verpflichtet. Auch die nach § 4 Abs. 5 EEG eingespeiste Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber geliefert. Die Einspeisevergütung ist Entgelt für die kaufmännisch-...