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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. U Seite 1

Umlaufvermögen

I. Begriff

Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren, Kassenbestände (R 6.1 Abs. 2 EStR); ebenso grundsätzlich auch Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers (, NWB CAAAB-20074, BStBl 2004 I S. 434, Tz. 33).

Gesetzlich wird nur das → umschrieben. Hierzu gehören die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Unter „dauernd” versteht die Rechtsprechung des BFH nicht eine Zeitdauer, sondern die „Mehrmalnutzung” (, BStBl 1972 II S. 744). In Abgrenzung dazu gehören daher zum Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter, die nur einmal im Unternehmen genutzt werden durch Verbrauch, Verwertung, Veräußerung, Umschichtung oder als Entgelt beim Umsatz usw. Man spricht daher hier von „Verbrauchsgütern”.

II. Arten

Zum Umlaufvermögen rechnen:

  • Vorräte,

  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,

  • Wertpapiere des Umlaufvermögens und

  • liquide Mittel.

Zu den Vorräten gehören:

  • Roh-, Hilfs- und ...

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