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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 31

Anlagevermögen

I. Begriff und Abgrenzung vom Umlaufvermögen

Das Anlagevermögen ist vom Umlaufvermögen abzugrenzen: Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Durch das Merkmal „dauernd” unterscheiden sich die Anlagegegenstände von den Umlaufgegenständen, denn dieses Merkmal bezieht sich nicht auf die Zeitdauer, sondern auf die Häufigkeit: Umlaufgegenstände (→ ) dienen nur einmal dem Geschäftsbetrieb, indem sie für betriebliche Zwecke verbraucht, verwertet oder veräußert werden. Anlagegegenstände hingegen werden mehrmals betrieblich genutzt (, BStBl 1972 II S. 744).

II. Handels- und Steuerbilanz

Das Anlagevermögen gliedert sich in

  • immaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • Sachanlagen (materielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter),

  • Finanzanlagen.

Sowohl die immateriellen Vermögensgegenstände als auch die Sachanlagen werden unterschieden in abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter. Aber nur die Sachanlagen werden weiter unterteilt in bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgü...

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