RL 2006/112/EG Artikel 242
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 2: Allgemeine Pflichten
Artikel 242
Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909