Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]
Artikel 284e [mit Wirkung v. 1. 1. 2025] [2]
Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit muss unverzüglich entweder die Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b deaktivieren oder, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, die Informationen anpassen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten hat, wenn
der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag überschreitet,
der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat nicht mehr gilt,
der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, oder
der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass er seine Tätigkeiten eingestellt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt
2: Steuerbefreiungen“.
2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 284e eingefügt gem. Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .