RL 2006/112/EG Artikel 96
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 2: Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 1: Normalsatz
Artikel 96
Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.
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CAAAC-35909