Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 1: Anwendung der Steuersätze
Artikel 94 [1]
(1) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ist der gleiche Steuersatz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gelten würde.
(2) Bei der Einfuhr von Gegenständen ist der gleiche Steuersatz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gelten würde.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz auf die Lieferung der in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwenden, auf die Einfuhr dieser Gegenstände in das Gebiet des Mitgliedstaats einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 94 Abs. 2 und 3 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .