RL 2006/112/EG Artikel 87
Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 4: Einfuhr von Gegenständen
Artikel 87
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.
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CAAAC-35909