Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 81 [1]
Die Mitgliedstaaten, die am nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Artikel 98 Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 89 für die Lieferung von Kunstgegenständen im Sinne von Anhang III Nummer 26 gleich einem Bruchteil des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags ist.
Der Bruchteil im Sinne des Absatzes 1 wird so festgelegt, dass sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer auf mindestens 5 % des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags beläuft.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 81 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .