RL 2006/112/EG Artikel 78

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 78

In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:

  1. Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;

  2. Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordert.

Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

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CAAAC-35909