Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 78
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:
Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;
Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordert.
Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909