RL 2006/112/EG Artikel 77
Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 77
Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen im Sinne des Artikels 27 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Normalwert des betreffenden Umsatzes.
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CAAAC-35909