RL 2006/112/EG Artikel 76
Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 76
Bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.
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CAAAC-35909