RL 2006/112/EG Artikel 75
Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 75
Bei Dienstleistungen in Form der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf und unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 26 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.
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CAAAC-35909