RL 2006/112/EG Artikel 73a

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 73a   [1] [2]

Bei der Lieferung von Gegenständen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, die in Bezug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage unbeschadet des Artikels 73 der für den Gutschein gezahlten Gegenleistung oder, in Ermangelung von Informationen über diese Gegenleistung, dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 73a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 177 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Art. 73a siehe Art. 410a.