RL 2006/112/EG Artikel 69
Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 3: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 69 [1]
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 69 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .