RL 2006/112/EG Artikel 68
Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 3: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 68
Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird.
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats als bewirkt gilt.
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CAAAC-35909